S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Förderverein führt den Namen Für Kids mit Herz und Hand. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken Klarenthal.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Saarbrücken Klarenthal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von kranken und / oder sozialschwachen Kindern und Jugendlichen in kultureller und sozialer Hinsicht, vorrangig im Saarbrücker Westbezirk und Umgebung , sowie  schwersterkrankte und behinderte Kinder im Raum Saarland.  

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung von schwersterkrankter und behinderter Kinder / sozialschwacher Kinder u. Jugendlichen in Form von gebotener Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder durch die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen. Es sollen Einrichtungen gefördert werden wie z.B;

Kinderhospiz, Behinderteneinrichtung für Kinder u. Jugendliche, Kindergärten, Kinderheime u. Jugendeinrichtungen sowie Einzelfälle.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche und juristischen) Personen werden.

 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen innerhalb von vier Wochen nach Antragsstellung. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

 

 

 

 

 

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen .

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei natürlichen und juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

 

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 4 Wochen auf den darauffolgenden Monat erklärt werden.

 

(3) Ein Mitglied / Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge


(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu       entrichten.

(2) Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, Schatzmeister,
    dem Schriftführer

 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinem 
     Stellvertreter vertreten. Ein jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.   

 

(3) Den Mitgliedern des Vorstands wird keine Vergütung gezahlt.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand ist berechtigt, Dritte zur Vornahme von Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen

 

 

namens und in Auftrag des Vereins zu begründenden Verbindlichkeiten dieser Haftungsbeschränkung aufgenommen werden durch Zusatz „Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten ausschließlich mit seinem gesamten Vereinsvermögen“. Die Haftung des Vorstandes sowie des persönlich Handelnden ist ausgeschlossen, wenn nach den

§§ 31a - 31b BGB kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

 

Dem Vorstand des Vereins obliegen Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

§ 10 Geld u. Sachspenden
Über die Verwendung der Spenden des Vereins entscheiden der Vorstand und der Schatzmeister. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben, in dieser durch Mitglieder z.B. eines vereinsinternen Ausschusses über den Einsatz von Geld und Sachspenden mit abstimmen können.

§ 11 Vereinsordnung

 

Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung (der Vorstand) zuständig

 

§ 12 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

 

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
      Angelegenheiten
 a. Änderungen der Satzung,
 b. die Festsetzung
und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
 c. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem
 Verein,  
 d. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, 
 e. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, 
 f. die Auflösung des Vereins. 

 g. die Wahl der Kassenprüfer

(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

Die Kassenprüfer prüfen die rechnerische Richtigkeit der Wirtschaftsführung des Vorstandes und erstatten Bericht. Der Bericht ist zum Versammlungsprotokoll zu nehmen.

 

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per Post oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

 

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, wird in der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

 

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter/in geleitet.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung der Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss über die Änderung des Zwecks des Vereins bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse sowie Vorstandswahlen ist ein Protokoll zu erstellen, dass von einem Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll ist so rasch wie möglich einem jeden Vereinsmitglied zu übersenden.

 

§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke

 

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine

 

 

 

andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für das Kinderhospiz und Palliativteam Saar.

 

Saarbrücken ,  14.01.2020